Satzung des Vereins RAN!

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen RAN! Verein zur Förderung der ökumenischen Jugendarbeit in Bonn-
Röttgen und Ückesdorf e.V. (nachfolgend: Verein) und hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Mit dem Ziel der ökumenischen Jugendarbeit
in Bonn-Röttgen und Ückesdorf beteiligt sich der Verein an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags,
jungen Menschen zukunftsorientierte Lebensperspektiven aufzuzeigen und sie bei der Gestaltung
ihres Alltags zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt einer Offenen Tür als
Freizeittreff für Kinder und Jugendliche, die Durchführung von Ferienfreizeiten und das Angebot von
Kursen auf künstlerisch-kreativem Gebiet, zu aktuellen Themen oder im Zusammenhang mit der
Gestaltung des Alltages von Kindern und Jugendlichen an.
(3) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für eine andere
gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke für die Förderung der Jugendhilfe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person und jede
juristische Person sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigung erhalten.
Der Aufnahmeantrag ist durch Erklärung des Beitritts an eines der Vorstandsmitglieder zu richten.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mehrheitlich nach billigem Ermessen. Wird
innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erklärung des Beitritts die Aufnahme gegenüber dem
Beitrittswilligen nicht abgelehnt, gilt die Aufnahme als erfolgt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
(2) Eine Entschädigung für Aufwendungen bei Ausübung aktiver, nicht aus den Aufgaben und
Pflichten eines Mitglieds sich ergebenden Tätigkeit in Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 ist
zulässig. Die Höhe der Entschädigung bestimmt der Vorstand nach billigem Ermessen.
(3) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Personen oder
Personengesellschaften, durch Vereinsausschluss oder Kündigung.
(4) Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate zum Jahresende, sofern kein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung vorliegt.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig,
a) bei grobem Verstoß des Mitglieds gegen die Grundsätze des Vereins (§ 2) oder anderweitigem
vereinsschädigendem Verhalten oder
b) wenn das Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Mitglieder- oder Email-
Adresse den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich nach billigem Ermessen, bei
Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages der Schatzmeister allein. Der Vereinsausschluss muss
dem Mitglied nicht bekanntgegeben werden.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben
verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise
überlassenen Gegenstände.

§ 4 Mitglieds- und Kostenbeiträge
(1) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge für ein Geschäftsjahr sind fällig am jeweiligen 1. April dieses Geschäftsjahres,
bei Halbjahreszahlung ist die 2. Rate fällig am 1. Oktober dieses Geschäftsjahres. Mitgliedsbeiträge
sind grundsätzlich im Lastschrifteinzugsverfahren zu erheben. Über Ausnahmen entscheidet der
Schatzmeister.
(2) Nähere Einzelheiten zu etwaigen Aufnahmengebühren, Mitgliedsbeiträgen können in einer
Beitragsordnung verbindlich geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen einzelne natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige
Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die von der Beitragspflicht befreit werden.
(4) Der Vorstand kann einen Kostenbeitrag festsetzen.
a) für die Teilnahme an Kursangeboten nach Maßgabe der Kosten sowie den Anforderungen der
Jugendhilfe,
b) für regelmäßige Besucher der Begegnungsstätten, die nicht an einem Kurs teilnehmen.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht in der Satzung etwas
anderes bestimmt ist,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands (§ 7) für eine Amtsperiode von zwei Jahren.
c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands (§ 9) sowie die Entlastung
des Vorstands,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
e) die Änderung der Satzung (§ 10).
(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden (§ 7) mit einer Frist von mindestens 14
Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Den Ort und Versammlungsbeginn
legt der Vorstand mit der Einladung fest. Die Einladung hat schriftlich an die zuletzt dem Verein
bekanntgegebene Mitgliederadresse oder Emailadresse zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand.
(4) In jedem Geschäftsjahr, und zwar bis zum 30. April, ist mindestens eine Mitgliederversammlung
durchzuführen. In dieser Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene
Vereinsjahr (Tätigkeitsbericht). Der Schatzmeister gibt der Mitgliederversammlung einen Überblick
über die finanzielle Situation des Vereins (Finanzbericht). Die Versammlung beschließt im Anschluss
an den Bericht über dessen Genehmigung und über die Entlastung des Vorstands..
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 beruft der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung ein, wenn dies
nach Auffassung des Vorstands geboten ist oder der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen fordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß
berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens acht Tage vor der Versammlung eine Ladung mit
den Tagesordnungspunkten schriftlich an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Mitgliederadresse
oder Emailadresse zugesandt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet – mit Ausnahme des Falles einer Satzungsänderung nach Absatz 2 lit.
e) – mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
(7) Über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder ist durch die anwesenden Mitglieder auch dann zu
befinden, wenn der Beschlussgegenstand nicht in der Ladung bezeichnet war. Etwas anderes gilt nur
für Anträge, die eine Zweckänderung, die Auflösung oder Satzungsänderung des Vereins zum
Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens sechs Wochen vor einer
ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Satzungsänderung ist eine
Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Mitglied des
Vorstandes im Sinne des § 8 Abs. 4 zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende,
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) der Schriftführer,
d) der Schatzmeister,
e) bis zu vier Beisitzer. Der Evangelischen Kirchengemeinde am Kottenforst, I. Pfarrbezirk, und der
Katholischen Kirchengemeinde St. Maria Magdalena und Christi Auferstehung, Bonn, wird das Recht
eingeräumt, je einen Beisitzer für den Vorstand vorzuschlagen.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit – auch ohne wichtigen Grund und ohne Angabe
von Gründen – niederlegen.
Die Amtsniederlegung ist dem Verein gegenüber, vertreten durch den Vorstand, zu erklären. Einer
Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Die erklärte Amtsniederlegung ist sofort wirksam und begründet keine Ansprüche des Vereins.
Der Verein, vertreten durch den Vorstand, hat das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes unverzüglich
zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wird hiermit bevollmächtigt, auch selbst Namens und im
Auftrag des Vereins sein Ausscheiden zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Dabei soll er die Belange und Interessen der betroffenen Jugendlichen angemessen
berücksichtigen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für eine Tätigkeitsvergütung gilt
§ 3 Abs. 2 entsprechend. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des
geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.
(2) Dem Vorstand obliegt:
a) die Überwachung und Durchführung des Vereinszwecks,
b) die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes in der Mitgliederversammlung,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) die Entscheidung über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein mit Einzelvertretungsberechtigung
gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Für die Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern für einen bei der Wahrnehmung
ihrer Pflichten verursachten Schaden gegenüber dem Verein, den Vereinsmitgliedern und Dritten gilt
§ 31a BGB. Sie können in Fällen der Inanspruchnahme von Verein Freistellung bzw. die Erstattung
aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.

§ 9 Finanzplanung, Finanzbericht
Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Finanzierungsplan auf und
erstattet nach Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Finanzbericht, der den Mitgliedern in
der Mitgliederversammlung, in der er beraten wird, zur Kenntnis gegeben wird.

§ 10 Änderung der Satzung
(1) Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 6) mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand ohne Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung Änderungen oder Ergänzungen beschließen, wenn dies vom Registergericht
oder vom Finanzamt verlangt wird. Solche Änderungen sind den Mitgliedern innerhalb eines Jahres
bekannt zu geben.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung (§ 6) beschlossen werden, die
eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abstimmenden Mitglieder. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sein.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann jedoch unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Fall tritt die Auflösung ein, wenn dies mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
(3) Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB
zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder eingesetzt
werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 5. September 1996 in der Pausenhalle der
Schlossbach-Grundschule beschlossen. Sie trat mit der Eintragung ins Vereinsregister am 10.10.1996
in Kraft. Sie wurde am 12.04.2010 und 21.04.2015 geändert.

UR-Nr. 2736/1996 – B – AG Bonn